Überwachungssysteme vom AFL Schlüsseldienst
Als Schlüsseldienst beraten wir Sie gern zu Überwachungssystemen und installieren diese für Sie. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Überwachung Ihres Hauses, die wir nachfolgend erläutern wollen.
Videoüberwachung
Unter allen denkbaren Überwachungssystemen, zu denen auch Rauch-, Vibrations-, Geräusch- und Bewegungsmelder gehören, nimmt die Videoüberwachung zweifellos eine absolut zentrale Stellung ein. Der Raum bzw. ganze Areale werden mit optisch-elektronischem Equipment beobachtet, das auch Aufzeichnungen vornehmen kann. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass Sie Ihr privates Eigentum (Haus, Grundstück) beliebig filmen dürfen, aber laut DSGVO jede Überwachung des öffentlichen Raumes mit einem standardisierten Schild (Piktogramm + Zusatzangaben) anzeigen müssen. Diese Fragestellung taucht oft auf: Die Bewohner möchten den Platz vor ihrem Gartentor oder auch ihr im öffentlichen Raum abgestelltes Auto überwachen. Bei berechtigtem Interesse dürfen Sie das, aber Sie müssen darauf hinweisen. Die moderne Überwachung bietet sehr viele technische Möglichkeiten. Sie können eine aufgenommene Person per Gesichtserkennung identifizieren und Nummernschilder von Fahrzeugen erkennen. Längst wird die Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen durch Behörden eingesetzt, um Straftaten aufzuklären. Sie dient auch der Prävention. Unternehmen – so beispielsweise Händler – schützen sich ebenso. Sie dürfen sich als Privatperson bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ebenso schützen. Der Hinweis auf eine Überwachung, der Betroffenenrechte wahren soll, entfaltet ebenfalls eine präventive Wirkung: Potenzielle Täter überlegen mehr als zweimal, ob sie unter Überwachung eine Straftat begehen sollen.
Wie sehen die gesetzlichen Grundlagen für eine Videoüberwachung konkret aus?
Die seit Mai 2018 geltende DSGVO (europäische Datenschutzgrundverordnung) legt fest, dass es für eine Überwachung von öffentlichem Raum ein berechtigtes Interesse geben muss, dass auf Anfrage von Betroffenen zu belegen ist. Auf die Überwachung muss hingewiesen werden, wobei überwachte Personen dem Hinweisschild das berechtigte Interesse, den Anlass der Überwachung, den verantwortlichen Ansprechpartner, die Rechtsgrundlage, die Art der Aufzeichnung und Speicherung sowie die Löschfristen entnehmen können müssen. Sie haben bei keinem berechtigten Interesse an der Datenspeicherung (sie sind unschuldige, zufällig vorbeikommende Passanten) das Recht, auf der Löschung der Daten zu bestehen. Diese Rechtsgrundlagen müssen Behörden und Firmen einhalten, wenn sie eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum durchführen. Sie als Privatperson müssen sich daran halten, sobald Sie nur einen halben Quadratmeter öffentlichen Raum aufnehmen. Dann müssen Sie hierfür noch das berechtigte Interesse belegen. So dürfen Sie nicht die Kamera auf Ihr Nachbarhaus richten, wohl aber auf das Areal vor Ihrer Eingangstür, Ihrem Gartentor oder Ihrer Garage. Sie sollten auch keine schwenkbare Kamera verwenden. Wir beraten Sie gern ausführlicher zu dieser Thematik.
Was ist ein berechtigtes Interesse an einer Videoüberwachung des öffentlichen Raumes?
Diese Frage ist umstritten und wird von Fall zu Fall neu entschieden. Die gegenwärtige Rechtsprechung in Deutschland tendiert dazu, eine anlasslose Überwachung zu verbieten. Es muss also konkrete Vorfälle gegeben haben, damit Sie öffentlichen Raum – etwa vor Ihrem Gartentor – filmen dürfen. Das entschied unter anderem das Landgericht Essen in einem Urteil vom 30.01.2019 (Az.: 12 O 62/18). Wir raten dazu, öffentlichen Raum nur im äußersten Notfall zu filmen.
Welche technischen Möglichkeiten gibt es bei Überwachungssystemen?
Wie erwähnt gibt es die Rauchmelder als Gefahrenmelder bei einem Brand sowie als Einbruchschutz Videosysteme inklusive Wärmebildkameras, Geräuschmelder, Bewegungsmelder, Sensoren an Fenstern und Türen sowie Vibrationsmelder. Die Videokameras können Aufzeichnungen speichern und per Funk übertragen. Außerdem lösen Überwachungssysteme bei entsprechender Programmierung einen Alarm aus. Dieser kann auch still erfolgen: Sie oder ein Sicherheitsdienst bzw. die Polizei werden alarmiert, der Einbrecher hört den Alarm nicht. Für welche Konfiguration Sie sich entscheiden – ein lauter Alarm vor Ort ruft die Nachbarn herbei und schlägt den Einbrecher in die Flucht, ein stiller Alarm ermöglicht besser seine Festnahme –, hängt von der individuellen Gefährdungslage und Ihren persönlichen Präferenzen ab. Diese Gefährdungslage, zu der auch Ihre sonstige Sicherheitsausstattung gehört, beurteilen wir gern bei Ihnen vor Ort.